# Gewerbeausübung in Gastgärten

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Verordnungdes Landeshauptmannes über die Gewerbeausübung in Gastgärten

Auf Grund des § 112 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

§ 1

Betriebszeiten für Gastgärten

Gastgärten, die in den in den Lageplänen vom Februar 2001 und Februar 2003*) eingezeichneten Gebieten der Landeshauptstadt Bregenz, der Städte Bludenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems sowie der Gemeinde Lochau gelegen sind, dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis einschließlich 15. September jedenfalls von 8.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 erfüllen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in

den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, im Amt der Landeshauptstadt Bregenz, in den Ämtern der Städte Bludenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems sowie im Gemeindeamt Lochau während der Smtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. September 2004 außer Kraft.