# Bergführeranwärter, Anerkennung

42.

Verordnung

der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, wird verordnet:

§ 1

Anerkennung von Ausbildungen

Voraussetzung für die Anerkennung einer Person als Bergführeranwärter ist der erfolgreiche Besuch der Theorie-, Lawinen-, Fels- und Eisausbildung im Lehrgang für Berg- und Schiführer an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern. Personen mit abgeschlossener Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz haben nur den erfolgreichen Besuch der Theorie-, Fels- und Eisausbildung nachzuweisen.

§ 2

Ausbildungsnachweis

Der erfolgreiche Besuch der in § 1 angeführten Ausbildungsteile ist durch Bestätigungen des Bergführerverbandes oder einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern nachzuweisen.

§ 3

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter, LGBl. Nr. 23/1983, außer Kraft.