# Fachliche Befähigung auswärtiger Bergführer

43.

Verordnungder Landesregierung über die fachliche Befähigungauswärtiger Bergführer

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, wird verordnet:

Die fachliche Befähigung eines auswärtigen Bergführers zur Durchführung gelegentlicher Ausflüge ist anzunehmen, wenn dieser