# Canyoning-Führerausweis

45.

Verordnungder Landesregierung über den Canyoning-Führerausweis

Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, wird verordnet:

§ 1

Canyoning-Führerausweis

Der Canyoning-Führerausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Farbe ist moosgrün. Das Format wird mit 105 mm x 150 mm festgelegt.

§ 2

Canyoning-Führerausweis einesinternationalen Bergführerverbandes

Der Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 des Bergführergesetzes wird auch dann entsprochen, wenn der Canyoning-Führer einen Canyoning-Führerausweis mitführt, der von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ausgegeben wurde.

Die Anlage kann aus technischen Gründen nicht dargestellt werden.