# Fachliche Befähigung auswärtiger Canyoning-Führer

48.

Verordnungder Landesregierung über die fachliche Befähigungauswärtiger Canyoning-Führer

Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 20 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, wird verordnet:

Die fachliche Befähigung eines auswärtigen Canyoning-Führers zur Durchführung gelegentlicher Ausflüge ist anzunehmen, wenn dieser