# Wanderführerausbildung und Nachweis der fachlichen Befähigung

49.

Verordnungder Landesregierung über die Wanderführerausbildungund den Nachweis der fachlichen Befähigung

Auf Grund des § 30 Abs. 3 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Wanderführerausbildung hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche zur Führung von Personen auf markierten Wanderwegen erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.

(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit der Wanderführer Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Durchführung der Wanderungen ist besonderen Wert zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Führung von Wanderungen zu bieten.

(3) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, während der Kurszeiten den Kurs regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Sie haben sich am Unterricht zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten sowie die notwendigen Geräte und Unterrichtsmittel mitzubringen.

(4) Die Durchführung der Ausbildung obliegt dem Vorarlberger Bergführerverband.

§ 2

Theoretischer Teil der Wanderführerausbildung

Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:

§ 3

Praktischer Teil der Wanderführerausbildung

Im Rahmen der theoretischen Ausbildung werden auch Übungen im Gelände durchgeführt. Zusätzlich hat der praktische Teil drei Lehrwanderungen zu umfassen, bei welchen insbesondere folgende Kenntnisse vermittelt werden:

§ 4

Zusatzkurs für Winterwanderungen

Der Zusatzkurs für Winterwanderungen hat die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Winterwanderungen zu vermitteln. Er hat folgende Gegenstände zu umfassen:

§ 5

Nachweis der fachlichen Befähigung

Der Bergführerverband hat den Kursteilnehmern nach Abschluss des Kurses eine Bestätigung über die Teilnahme an der Wanderführerausbildung auszustellen.

§ 6

Anerkennung von Ausbildungen

Die nach dem Schischulgesetz und nach den Vorschriften anderer Bundesländer abgeschlossene Schilehrerausbildung ersetzt den Zusatzkurs für Winterwanderungen.