# Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Ludesch

57.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Ludesch

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:

Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 2765/1, GB Ludesch, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 565 m² für Waren des täglichen Bedarfs (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG) und 310 m² für sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfs (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 3 RPG) für zulässig erklärt.