# Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

58.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2675/5, 2676/1, 2680, 2682, 2683, 2684, 2691, 2698/1, 2698/2, 2699/1, 2699/2, 2699/3, 2699/4, 2704/1, 2712/1, 2712/2, .1101 und .1301, GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 800 m² für sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfs (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 3 RPG) und 1.200 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie beispielsweise Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen, (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.