# Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung, Änderung

73.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derGemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Auf Grund des § 38 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1988, wird verordnet:

Die Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung, LGBl. Nr. 40/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1993, wird wie folgt geändert:

Der § 11 hat zu lauten:

„§ 11

Stimmabgabe durch Menschen mit Körperbehinderungoder schwerer Sehbehinderung

Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson führen oder helfen lassen, wenn sie dieser Hilfe bedürfen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.“