# Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, Änderung

76.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derFleischuntersuchungsgebührenverordnung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 75/1994, wird verordnet:

Artikel I

Die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 83/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, Nr. 10/2001, Nr. 60/2001 und Nr. 14/2003, wird wie folgt geändert:

a) Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

(je Tier)

1. Rinder mit einem Totgewicht über 120 kg 7,23 Euro

2. Kälber mit einem Totgewicht bis einschließlich 120 kg 3,95 Euro

3. Einhufer mit einem Totgewicht über 120 kg

- bei Durchführung der Trichinenuntersuchung mittels

Kompressionsmethode 9,17 Euro

- bei Durchführung der Trichinenuntersuchung mittels

Verdauungsmethode 8,40 Euro

4. Fohlen mit einem Totgewicht bis einschließlich 120 kg

- bei Durchführung der Trichinenuntersuchung mittels

Kompressionsmethode 5,89 Euro

- bei Durchführung der Trichinenuntersuchung mittels

Verdauungsmethode 5,12 Euro

5. Schweine mit einem Totgewicht über 25 kg

- bei Durchführung der Trichinenuntersuchung mittels

Kompressionsmethode 5,89 Euro

- bei Durchführung der Trichinenuntersuchung mittels

Verdauungsmethode 5,12 Euro

6. Ferkel mit einem Totgewicht bis einschließlich 25 kg

- bei Durchführung der Trichinenuntersuchung mittels

Kompressionsmethode 3,88 Euro

- bei Durchführung der Trichinenuntersuchung mittels

Verdauungsmethode 3,11 Euro

7. Schafe und Ziegen älter als drei Monate 3,36 Euro

8. Schaf- und Ziegenlämmer jünger als drei Monate 1,94 Euro

9. Zuchtwild 4,46 Euro

10. Schalenwild aus freier Wildbahn, ausgenommen

Wildschweine 4,46 Euro

11. Wildschweine aus freier Wildbahn

- bei Durchführung der Trichinenuntersuchung mittels

Kompressionsmethode 6,40 Euro

- bei Durchführung der Trichinenuntersuchung mittels

Verdauungsmethode 5,63 Euro

12. Kleinwild aus freier Wildbahn 1,09 Euro

13. Hauskaninchen 1,09 Euro

14. Geflügel 7 Cent

15. Fische 7 Cent

b) Durchführung einer Kontrolluntersuchung je angefangene

Viertelstunde des tatsächlichen Zeitaufwandes 18,95 Euro

zuzüglich Fahrtkosten je km 64 Cent

c) Durchführung der Auslandsfleischuntersuchung bei

1. tiefgefrorenem Fleisch je 100 kg 3,20 Euro

2. sonstigem Fleisch und Fleischwaren aller Art

je 100 kg 6,22 Euro

zuzüglich Fahrtkosten je km 64 Cent.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.