# Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Änderung

1.

Verordnungder Landesregierung über die Änderung der Verordnungüber die Festlegung von überörtlichen Freiflächenin der Talsohle des Rheintales

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Die Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1980, Nr. 15/1997, Nr. 45/1997, Nr. 28/1998, Nr. 43/1999, Nr. 40/2000 und Nr. 57/2002, wird wie folgt geändert:

Das Grundstück GST-NR 1516/2, GB Höchst, das innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Die Teilflächen der GST-NRN 3526/2, 3526/3 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.