# Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

2.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung

einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:

Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 2402/33, GB Altenstadt, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von

2.400 m², hievon maximal 1.200 m² für Waren des täglichen Bedarfs (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG) und maximal 1.200 m² für sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfs (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 3 RPG), für zulässig erklärt.

Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig von der Geschosshöhe zu verstehen.