# Tiermaterialienverordnung

12.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Meldung, Ablieferung, Weiterleitungsowie Übernahme tierischer Nebenprodukte und Materialien

(Tiermaterialienverordnung)

Auf Grund der §§ 12 und 15 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz-TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, und der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 66/1998, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die folgenden in Vorarlberg anfallenden tierischen Nebenprodukte und Materialien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003:

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

§ 3

Meldepflicht

(1) Der Erzeuger tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 ist verpflichtet, den Anfall solcher Materialien unverzüglich einem geeigneten zugelassenen Betrieb zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjenigen, der die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 in Verwahrung hat (Verwahrer). In dieser Meldung ist der Name und die Anschrift des Erzeugers bzw. Verwahrers sowie die Art und die Menge der tierischen Nebenprodukte und Materialien anzugeben. Fallen die Materialien regelmäßig an, kann eine Pauschalmeldung für den Zeitraum von einem Jahr erfolgen.

(2) Gleichzeitig mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist der Bürgermeister über den Anfall tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 zu verständigen, welcher über die aus seinem Gemeindegebiet an geeignete zugelassene Betriebe abgelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 Aufzeichnungen zu führen und die rechtzeitige Abholung zu überwachen hat.

(3) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 sowie die Aufzeichnungs- und Überwachungspflicht gemäß Abs. 2 treffen bei herrenlosen tierischen Nebenprodukten und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 den Bürgermeister jener Gemeinde, in der die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 anfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Erzeuger bzw. Verwahrer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen rechtlich oder faktisch nicht imstande ist.

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 entfallen, wenn der Erzeuger bzw. der Verwahrer die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 selbst bei einem geeigneten zugelassenen Betrieb oder bei einer Kühlsammelstelle abliefert.

(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 entfallen in jenen Fällen, für die nach § 12 Abs. 3 Ausnahmen normiert sind.

§ 4

Übernahme und Weiterleitung

(1) Die tierischen Nebenprodukte und Materialien sind bis zur Abholung getrennt nach den Kategorien 1, 2 oder 3 kühl so aufzubewahren, dass ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen verhindert werden.

(2) Erzeuger bzw. Verwahrer, bei welchen tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 regelmäßig anfallen, haben zu deren Aufbewahrung bis zur Abholung durch geeignete zugelassene Betriebe Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen. Der Aufstellungsort ist so zu wählen, dass die Sammelbehälter vom geeigneten zugelassenen Betrieb jederzeit ungehindert entleert werden können. Die Sammelbehälter müssen flüssigkeitsdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind gut sichtbar und dauerhaft als Sammelbehälter für die jeweilige Art der tierischen Nebenprodukte und Materialien wie folgt zu kennzeichnen:

(3) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die geeigneten zugelassenen Betriebe verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type zu verwenden sind.

(4) Vor der Ablieferung an geeignete zugelassene Betriebe dürfen Tierkörper nur mit Zustimmung des für den Anfallsort zuständigen Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.

§ 5

Einrichtung von Kühlsammelstellen

(1) Die Gemeinden können im Einvernehmen mit geeigneten zugelassenen Betrieben zur Aufbewahrung von Kleinmengen (unter 100 kg) tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 bis zu deren Abholung an geeigneten Orten Kühlsammelstellen einrichten. Die näheren Regelungen werden in einer zwischen der Standortgemeinde und dem geeigneten zugelassenen Betrieb zu schließenden schriftlichen Vereinbarung getroffen.

(2) Der Einzugsbereich von Kühlsammelstellen wird nach Anhörung der jeweiligen Gemeinden vom Landeshauptmann mit Verordnung festgelegt.

§ 6

Betrieb von Kühlsammelstellen

(1) Sind Kühlsammelstellen eingerichtet, so sind alle im Einzugsbereich der Kühlsammelstelle anfallenden Kleinmengen (unter 100 kg) tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 dort abzuliefern. Davon ausgenommen sind tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 von Erzeugern bzw. Verwahrern gemäß § 4 Abs. 2.

(2) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb der Kühlsammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 zu treffen.

(3) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Kühlsammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte und Materialien in der Kühlsammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung von der Kühlsammelstelle zu überwachen.

(4) Der Transport zur Kühlsammelstelle hat in einem flüssigkeitsdichten Behältnis so zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.

(5) In die gemäß § 4 Abs. 2 bereitgestellten Sammelbehälter und in die Kühlsammelstellen dürfen nur tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 ohne Fremdstoffe (wie Desinfektionsmittel, Steine, Flaschen, Metallkörper, Holz, Asche, Papier, Kunststoffe u.dgl.) eingebracht werden.

§ 7

Abholung, Ablieferung und Weiterleitung

(1) Der Erzeuger bzw. Verwahrer tierischer Nebenprodukte oder Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 hat

(2) Die Abholung tierischer Nebenprodukte oder Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 erfolgt

(3) Die Abholung tierischer Nebenprodukte oder Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 erfolgt am jeweiligen Aufbewahrungsort. Ist der Aufbewahrungsort mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der Erzeuger bzw. Verwahrer diese Materialien auf seine Kosten zum nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Der Erzeuger bzw. Verwahrer ist verpflichtet, bei der Verladung Hilfe zu leisten.

(4) Der Transport bei der Abholung hat so zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Die Behälter der Sammelfahrzeuge müssen flüssigkeitsdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren. Die Fahrzeuge sind ebenfalls nach jeder Entleerung außen zu reinigen und zu desinfizieren. Für den Transport bei der Ablieferung gelten § 6 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

(5) Die Abholzeiten oder eine turnusmäßige Abholung sind im Rahmen der rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 TMG zwischen dem Erzeuger bzw. Verwahrer und dem geeigneten zugelassenen Betrieb festzulegen. Bei Falltieren (§ 2 Z. 6) hat die Abholung so rasch zu erfolgen, dass die Einhaltung der Ziele des Abs. 4 erster Satz sichergestellt ist.

(6) Für die Aufbewahrung, Abholung und Ablieferung von herrenlosen tierischen Nebenprodukten und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 hat der Bürgermeister jener Gemeinde zu sorgen, in der diese Nebenprodukte und Materialien anfallen (§ 3 Abs. 3). Dasselbe gilt für den Fall, dass der Erzeuger bzw. der Verwahrer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen rechtlich oder faktisch nicht imstande ist.

(7) Enthalten tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 Erreger, bei denen die Gefahr einer Krankheitsübertragung auf Tier oder Mensch besteht, so hat, sofern die Materialien aus einem Fleischbetrieb stammen, das für diesen Betrieb zuständige Fleischuntersuchungsorgan, in anderen Fällen der für den Anfallsort zuständige Amtstierarzt durch eine entsprechende Kennzeichnung nachweislich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

§ 8

Geeignete zugelassene Betriebe

Als geeignete zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung gelten Betriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die für die jeweilige Behandlung der jeweiligen Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten und Materialien ausgestattet sind und über eine Zulassung nach § 3 TMG verfügen.

§ 9

Entgelt für Falltiere

(1) Für die Ablieferung von Falltieren (§ 2 Z. 6) an geeignete zugelassene Betriebe oder an Kühlsammelstellen, für ihre Abholung vom Aufbewahrungsort und für ihre Beseitigung hat der Besitzer, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, folgende Entgelte zu leisten:

a) Großtiere über 1 Jahr 20 Euro

b) Großtiere bis 1 Jahr und Schweine, Schafe, Ziegen 15 Euro

c) Mindestgebühr bis 20 kg 5 Euro

In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(2) Bei Falltieren (§ 2 Z. 6), für die eine Verpflichtung zur Durchführung eines TSE-Tests besteht, erfolgt die Ablieferung, Abholung und Beseitigung abweichend von Abs. 1 kostenlos.

(3) Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren (§ 2 Z. 6) sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.

(4) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt geeigneten zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren (§ 2 Z. 6) einen Betrag in Höhe von:

§ 10

Jahresbericht

Alle geeigneten zugelassenen Betriebe haben der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 vorzulegen, aus dem Art und Menge der Materialien sowie der Ort und die Methode der Beseitigung oder Verarbeitung ersichtlich sind. Diese Verpflichtung besteht zusätzlich zur Aufzeichnungspflicht des § 4 TMG.

§ 11

Zulassungs- und Kontrollgebühr

(1) Die Höhe der Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung beträgt 126 Euro.

(2) Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle 63 Euro.

§ 12

Seuchenvorsorge

Für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 TSG zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jährlichen Betrag, der sich aus 7,1 Cent pro Einwohner und 83 Cent pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Berechnung ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und amtliche Viehzählung maßgebend.

§ 13

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 15. März 2004 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beseitigung tierischer Abfälle (Tierkörperbeseitigungsverordnung), LGBl. Nr. 94/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2001 und Nr. 12/2002, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.

(3) Der § 3 Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsverordnung, LGBl. Nr. 94/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2001 und Nr. 12/2002, bleibt bis 30. Juni 2004 mit der Maßgabe in Geltung, dass an die Stelle der Begriffe „Tierische Abfälle“ und „Abfälle“ jeweils der Begriff „Ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt.

### Anhang 1 {#prov_anhang_1}

Material der Kategorie 1 analog der Verordnung (EG) 1774/2002 umfasst nachstehende tierische Nebenprodukte:

### Anhang 2 {#prov_anhang_2}

Material der Kategorie 2 analog der Verordnung (EG) 1774/2002 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material, ausgenommen Gülle sowie Magen- und Darminhalt:

### Anhang 3 {#prov_anhang_3}

Material der Kategorie 3 analog der Verordnung (EG) 1774/2002 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material, sofern sie nicht in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb verarbeitet, in einer zugelassenen technischen Anlage aufbereitet oder als Rohstoff in einem zugelassenen Heimfutterbetrieb verwendet werden: