# Grundverkehrsgesetz

Selbständiger Antrag 8/2004

28.

Gesetzüber eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 29/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 4a

Erwerb durch Nicht-Landwirte, Bekanntmachung

„§ 20

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in den §§ 4a Abs. 3, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2 und § 19 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.“

„§ 30

Zulässigkeit der Grundbucheintragung

„6. Abschnitt

Strafen, Schlussbestimmungen“

„§ 36

Inkrafttreten

Das Gesetz über eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 28/2004, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“