# Kindergartenbildungs- und -erziehungsplan

30.

Verordnungder Landesregierung über die pädagogische Kinderarbeit

(Kindergartenbildungs- und –erziehungsplan)

Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 49/1991, wird verordnet:

§ 1

Aufgaben des Kindergartens

(1) Der Kindergarten hat die häusliche Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern im Vorschulalter zu unterstützen und ergänzen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. In der Gruppengemeinschaft soll sich das Kind selbstbewusst lernend und kommunizierend entwickeln und sich durch das Bewusstsein der Zugehörigkeit sicher fühlen.

(2) In der Kindergartenpädagogik bilden Betreuung, Bildung und Erziehung eine untrennbare Einheit und haben auf den Erfahrungen der Erziehungswissenschaft, der Lernforschung und der Kinderpsychologie aufzubauen. Im Zusammenwirken mit den Eltern ist die Entwicklung der Kinder durch geeignete Spielangebote und gruppendynamische Prozesse sowie durch physische, psychische und kognitive Begleitung bestmöglich zu fördern.

(3) Kinder mit speziellen Begabungen, mit Verhaltensauffälligkeiten bzw. mit Defiziten jeder Art sind in Zusammenarbeit mit den Eltern frühestmöglich, gegebenenfalls interdisziplinär unter Beiziehung geeigneter Fachleute zu fördern und so weit wie möglich in die Gemeinschaft der Gruppe zu integrieren.

(4) Im Hinblick auf eine grundlegende religiöse und ethische Bildung sollen die Kinder zu einem achtsamen Umgang mit Lebewesen und Natur geführt und befähigt werden, in Freiheits- und Friedensliebe anderen Kulturen und Menschen zu begegnen.

(5) Unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen – Spielen, Arbeiten, Forschen, Erfinden, Gestalten und Experimentieren – sind Lernfähigkeit, Lernbereitschaft und soziale Reife zu fördern und die Kinder ohne Zeit- und Leistungsdruck auf die Schule vorzubereiten. Die hiefür notwendigen Grundlagen sind in allen Bildungsbereichen zu erarbeiten und zu festigen. Die Bildungsangebote sind nicht als Unterricht im Sinne der Schule zu gestalten.

(6) Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen für die Kinder einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Um den Kindern Sicherheit zu vermitteln, soll den Kindern und Lehrpersonen durch gegenseitige Besuche sowie gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen ein Kennenlernen ermöglicht werden. Ferner sollen Eltern, Kindergartenpädagoginnen und Lehrpersonen Informationen austauschen und gemeinsam Fragen klären.

§ 2

Didaktische Prinzipien

Im Rahmen der längerfristigen und auf Kontinuität aufbauenden Bildungsprozesse ist das Spiel die dominante Lernform und in allen Bildungsbereichen anzuwenden. Durch das Spiel soll die Grundlage für die spätere Lern- und Arbeitshaltung geschaffen und dem Kind die Möglichkeit gegeben werden, seine Wünsche zu erfüllen, Ängste zu bearbeiten und den seelischen Ausgleich zu gewinnen. Raum und Zeit des Spielens sowie die dabei verwendeten Spielmaterialien sind dem Entwicklungsstand und Interesse des Kindes anzupassen. Folgende weitere didaktische Prinzipien sind anzuwenden:

§ 3

Bildungsbereiche

(1) Soziale Fähigkeiten und Arbeitshaltungen sind ebenso wichtig wie motorisches Geschick, Sprache, Wahrnehmung, Denk- und Merkfähigkeit. Das Kind soll lernen, Grenzen zu erkennen und zu akzeptieren, ein Verantwortungsgefühl für sein eigenes Verhalten zu entwickeln und eine positive Kommunikation aufbauen. Darüber hinaus sind die freudige Gestimmtheit des Kindes, seine geistige Wachheit, Freude an der Tätigkeit und die Fähigkeit zu einem intensiven und konzentrierten Spiel – frei und angeleitet – als Merkmale für seine Lernbereitschaft zu beachten und zu fördern.

(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung gemäß § 1 hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise die Förderung der Kinder in folgenden Bereichen zu beachten:

§ 4

Voraussetzungen der pädagogischen Kindergartenarbeit

(1) Für eine erfolgreiche pädagogische Kindergartenarbeit und zur Sicherung ihrer Qualität hat sich die Kindergartenpädagogin regelmäßig durch Fortbildung und Studium der einschlägigen Fachliteratur mit den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und gesellschaftlichen Entwicklungen auseinanderzusetzen und sich täglich gewissenhaft vorzubereiten. Sie hat insbesondere die pädagogische Kindergartenarbeit schriftlich zu dokumentieren (Abs. 2), die Planungen zu erstellen (Abs. 3) und mit den Erziehungsberechtigten (Abs. 4) und Schulen (§ 1 Abs. 6) engen Kontakt zu pflegen.

(2) Die Dokumentation der pädagogischen Kindergartenarbeit ist von der Kindergartenpädagogin für jede Gruppe schriftlich zu führen und hat aus Anwesenheitslisten, Vorbereitungen, Einzel- und Gruppenbeobachtungen sowie Reflexionen zu bestehen.

(3) Bis zum Beginn des Kindergartenjahres hat die Kindergartenpädagogin eine schriftliche Jahresplanung zu erstellen und die praktischen Vorbereitungen für den Kindergartenbeginn abzuschließen. Die Langzeit-, Wochen- und detaillierten Tagesplanungen hat sie außerhalb des Kinderdienstes zu erstellen; dasselbe gilt für die Führung der Elterneinzelgespräche und Teambesprechungen. Bei mehrgruppigen Kindergärten sind auch die koordinierenden bzw. gruppenübergreifenden Arbeiten der Kindergartenleiterin, insbesondere die pädagogische Steuerung, außerhalb des Kinderdienstes durchzuführen. Die organisatorischen Maßnahmen sind im Rahmen des Dienstplanes zu regeln.

(4) Zwischen Kind, Eltern und Kindergartenpädagogin soll sich ein Beziehungsdreieck entwickeln. Die Kindergartenpädagogin hat daher die pädagogische Kindergartenarbeit für die Eltern transparent zu gestalten und sie über Verhalten und Entwicklung ihres Kindes zu informieren. Erforderlichenfalls hat sie den Eltern zu empfehlen, sich an geeignete Fachleute zu wenden. Pro Jahr sind mindestens drei Elternabende sowie zusätzliche andere geeignete Formen der Elternarbeit anzubieten, die der Information, der Beratung, dem Austausch, der Stärkung der elterlichen Kompetenzen, der elterlichen Mitarbeit sowie der Erleichterung von Übergängen dienen. Elterneinzelgespräche sind anzubieten, um im geschützten Rahmen einen das Kind betreffenden Informationsaustausch zu gewährleisten.

§ 5

Schlussbestimmungen

(1) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

(2) Unter „Kindergartenpädagoginnen“ sind Kindergärtnerinnen im Sinne des Kindergartengesetzes zu verstehen.

(3) Unter „Kinderdienst“ sind jene Zeiten zu verstehen, in denen für die Kindergartenpädagogin eine Aufsichtspflicht über Kinder des Kindergartens besteht.

(4) An die Stelle der Eltern treten gegebenenfalls die jeweiligen Erziehungsberechtigten.

(5) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Kindergartenerziehungsplan, LGBl. Nr. 1/1975, außer Kraft.