# Bodenseefischereigesetz

Selbständiger Antrag 19/2004

36.

Gesetzüber eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes*)

Das Bodenseefischereigesetz, LGBl. Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 38/2002, wird wie folgt geändert:

Der § 3 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Einsetzen Vorteile für den Fischbestand im Bodensee zu erwarten sind und weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden.“