# Gemeindeverband „Hauptschulverband Außermontafon“

41.

Verordnung

der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Außermontafon“

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Schulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 32/1998, wird mit Zustimmung der Gemeinden Bartholomäberg, St. Anton im Montafon, Schruns, Silbertal, Tschagguns und Vandans verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Außermontafon“, LGBl. Nr. 21/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 48/2001, wird wie folgt geändert:

Der § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, St. Anton im Montafon, Schruns, Silbertal, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter für die Hauptschulen Schruns-Dorf und Schruns-Grüt in Schruns und zum Zweck der Beteiligung dieses Gemeindeverbandes an Gesellschaften.“

Artikel II

Der Artikel I tritt am 1. September 2004 in Kraft.