# Landesverfassung

Regierungsvorlage 32/2004

43.

Verfassungsgesetzüber eine Änderung der Landesverfassung

Der Landtag hat beschlossen:

Die Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2001 und Nr. 14/2004, wird wie folgt geändert:

„Artikel 8

Ehe und Familie,Rechte und Pflichten der Eltern,Wohl des Kindes“