# Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten

46.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Ermächtigung derBezirkshauptmannschaften zur Wahrnehmung von Aufgabenund Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheitenhinsichtlich Schlepplifte

Auf Grund des § 13 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, wird verordnet:

Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse des Landeshauptmannes in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der in ihrem Verwaltungsbezirk gelegenen Schlepplifte wahrzunehmen.

Ausgenommen von der Ermächtigung sind Schlepplifte, die sich über mehr als einen Verwaltungsbezirk erstrecken.