# Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen

50.

Verordnungder Landesregierung über die Haftpflichtversicherungfür Lehrkräfte an Schischulen

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, wird verordnet:

§ 1

Mindestversicherungssumme

Die Mindestversicherungssumme für Lehrkräfte an Schischulen wird mit Euro 3.500.000,00 bestimmt.

§ 2

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen, LGBl. Nr. 28/2001, außer Kraft.