# Ausbildungskurs und Prüfung für Diplomschilehrer

52.

Verordnungder Landesregierung über den Ausbildungskursund die Prüfung für Diplomschilehrer

Auf Grund der §§ 23, 26 Abs. 3, 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 2 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, wird verordnet:

1. Abschnitt

Ausbildungskurs für Diplomschilehrer

§ 1

Allgemeines

Der Ausbildungskurs für Diplomschilehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der § 1 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gilt sinngemäß.

§ 2

Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände im nachstehenden Mindestausmaß zu umfassen:

§ 3

Praktischer Teil

Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände im nachstehenden Mindestausmaß zu umfassen:

§ 4

Ausschreibung

(1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit einer Mindestdauer von insgesamt zwölf Wochen durchzuführen. Der zweite Abschnitt ist als mindestens einwöchiger Alpinkurs abzuhalten.

(2) Der Schilehrerverband hat die drei Abschnitte des Ausbildungskurses auszuschreiben. Der dritte Abschnitt ist so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt mindestens drei Monate als Lehrkräfte in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des dritten Abschnittes nachzuweisen.

(3) Die drei Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren zu besuchen.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten bzw. zweiten Abschnitt des Ausbildungskurses ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten bzw. dritten Abschnitt.

2. Abschnitt

Diplomschilehrerprüfung

§ 5

Ausschreibung der Diplomschilehrerprüfung, Zulassung

(1) Für die Ausschreibung der Diplomschilehrerprüfung gilt der § 5 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sinngemäß.

(2) Zur Diplomschilehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate als Schilehrer in einer österreichischen Schischule Schiunterricht erteilt sowie an einem Ausbildungkurs für Diplomschilehrer teilgenommen haben. Der § 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gilt sinngemäß.

§ 6

Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung

(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

(3) Der § 7 Abs. 3 und 4 sowie der § 8 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gelten sinngemäß. Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.

3. Abschnitt

Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen

§ 7

(1) Die Ausbildung für Schilehrer nach der Bundesverordnung über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und die Abschlussprüfung für Schilehrer nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzen den Ausbildungskurs bzw. die Prüfung für Diplomschilehrer nach dem 1. und 2. Abschnitt.

(2) Ausbildungskurse und Prüfungen für Diplomschilehrer nach dem

4. Abschnitt

Schlussbestimmung

§ 8

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, LGBl. Nr. 33/1987, außer Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}

PRÜFUNGSKOMMISSION FÜR

DIE DIPLOMSCHILEHRERPRÜFUNG ............, am ..................

Z E U G N I S

Herr/Frau

....................................................................

geboren am .......................... in ...........................

wohnhaft in ........................................................

hat die gemäß § 23 des Vorarlberger Schischulgesetzes,LGBl. Nr. 55/2002, vorgeschriebene

DIPLOMSCHILEHRERPRÜFUNG

.................................

bestanden.

Die Prüfungskommission:

Der Vorsitzende:

Die Mitglieder: