# Fischereiverordnung

60.

Verordnung

der Landesregierung über eine Änderung der Fischereiverordnung

Auf Grund des § 15 Abs. 3 und 4 des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 47/2000, wird verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Fischereiverordnung), LGBl. Nr. 36/2001, wird wie folgt geändert:

Der § 20 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Behörde kann, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, aus den nachstehenden Gründen von den Vorschriften der §§ 7 bis 12 sowie 14 und 15 Ausnahmen bewilligen: