# Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten

65.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an die Gemeindebediensteten

Auf Grund des § 58 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 50/1995, Nr. 26/1998 und Nr. 53/2002, sowie auf Grund des § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 50/1995, Nr. 61/1997, Nr. 26/1998, Nr. 24/2001, Nr. 23/2002, und Nr. 53/2002, in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 50/1995, Nr. 26/1998 und Nr. 53/2002, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebediensteten wird zu den Monatsbezügen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,1 % gewährt.

§ 2

(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 33/1972, Nr. 51/1979, Nr. 48/1981, Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990, Nr. 46/1990 und Nr. 60/1991 und Nr. 54/1992, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung und Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).

(2) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl. Nr. 101/1997, bleibt unberührt.

(3) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 88/1998 und Nr. 61/1999, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).

(4) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 70/2003, bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.