# Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen

67.

Verordnungder Landesregierung über eine befristete Ausnahmevom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen

Auf Grund des § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2004, wird verordnet:

§ 1

Für die in Vorarlberg bestehenden Massenabfalldeponien, das sind die

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.