# Wirtschaftsbeschränkungen, Rheinvorland, Rheindämme, Rheinwuhre

10.

Verordnung

des Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird verordnet:

Die Verordnung über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2000 und Nr. 61/2001, wird wie folgt geändert:

Der § 2 Abs. 1 lit. c lautet:

„c) für das Reiten auf den in den Lageplänen Nr. 1 und 2 des Landeswasserbauamtes Bregenz vom März 1995 (Stand Dezember 1999), Zl. 5200-23/2.1276, samt Beschreibung*) dargestellten Reitwegen bis zum 31. Dezember 2009."

*) Die Lagepläne samt Beschreibung liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie in den Gemeindeämtern Fußach, Hard, Höchst, Koblach, Lustenau, Mäder und Meiningen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.