# Festlegung von überörtlichen Freiflächen, Walgau

9.

Verordnung

der Landesregierung über die Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Die Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues, LGBl. Nr. 9/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 43/ 1999, 2/2005 und 6/2005, wird wie folgt geändert:

Die Grundstücke GST-NR 8132, GST-NR 8137 und GST-NR 8138, alle GB Nenzing, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.21.04, vom 26.1.2005*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Marktgemeindeamt Nenzing während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.