# Gemeindebedienstetengesetz

Regierungsvorlage 7/2005

20.

Gesetz

über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindebediensteten (Gemeindebedienstetengesetz – GBedG.) LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002 und Nr. 27/2003, wird wie folgt geändert:

„§ 1

Anwendungsbereich des Gesetzes

„§ 2

Gemeindebedienstete, Begriffe“

„§ 3

Beschäftigungsrahmenplan

„§ 6

Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten

§ 8 – Personalakt –

§ 9 – Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 10 – Mitarbeitergespräch –

§ 11 – Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen

auf einen anderen Rechtsträger –

mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die

Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem

beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist.

§ 12 – Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 13 – Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die Enthebung vom Dienst auch

aufzuheben ist, wenn die Umstände, die sie veranlasst

haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den

Ruhestand geführt zu haben.

§ 7

Besetzung von Stellen

(1) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit

dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind Gemeindebediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die beinhalten:

„§ 26

Ausscheidung

23. Der § 27 lautet:

„§ 27

Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005

§ 14 – Allgemeine Dienstpflichten –

§ 15 – Geschenkannahme –

§ 16 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 17 – Weisungsgebundenheit –

§ 18 – Amtsverschwiegenheit –

mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur

Amtsverschwiegenheit auch im Ruhestand unverändert fortbesteht

und im Verfahren über eine Ahndung von Pflichtverletzungen

weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der

Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist.

§ 19 – Befangenheit –

§ 20 – Arbeitszeit –

mit der Maßgabe, dass die in Abs. 5 vorgesehene

Berücksichtigung von Mehrstunden auch bei der Berechnung der

Familienzulage zu erfolgen hat.

§ 21 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 22 – Ruhepausen –

§ 23 – Ruhezeiten –

§ 24 – Nachtarbeit –

§ 25 – Ausnahmebestimmungen –

§ 26 – Abwesenheit vom Dienst –

§ 27 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –

§ 28 – Wohnsitz –

§ 29 – Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die

dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht

verschlechtert werden dürfen.

§ 30 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise,

Amtstitel –

mit Ausnahme des Abs. 2.

§ 31 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 32 – Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 33 – Meldepflichten –

mit der Maßgabe, dass die Gemeindebeamten und ihre

Hinterbliebenen auch alle für das Ruhestands- oder

Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände zu melden

haben.

§ 34 – Diensterfindungen –

mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme einer

Diensterfindung eines Gemeindebeamten mit Bescheid der

Dienstbehörde zu erfolgen hat.“

„§ 40

Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten

§ 35 – Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe , dass

a) der erste Satz im Abs. 6 sinngemäß auch bei Übertritt

oder Versetzung in den Ruhestand gilt;

b) die Abfindung des Erholungsurlaubes nach Abs. 10 für

jeden nicht verbrauchten Urlaubstag ein

Zweiundzwanzigstel des letzten Monatsbezuges

zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen beträgt, welcher

dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines

Dienstverhältnisses im Dienststand gebührt hat oder

gebührt hätte.

§ 36 – Sonderurlaub, Pflegeurlaub –

§ 37 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 38 – Familienhospizkarenz –

§ 39 – Karenz für Mütter –

§ 40 – Karenz für Väter –

§ 41 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –

§ 42 – Karenz bei Verhinderung eines Elternteils –

§ 43 – Aufgeschobene Karenz –

§ 44 – Anrechnung der Karenz –

§ 45 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –

§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –

mit der Maßgabe, dass während einer Außerdienststellung

der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere

Bezüge nicht gehemmt sind und für die Beförderung in

höhere Dienstklassen die vor der Außerdienststellung

ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für

diese Tätigkeit maßgebend sind.

§ 47 – Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –

§ 48 – Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 50 – Änderung des Beschäftigungsausmaßes –.“

„§ 49

Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten

§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die fortlaufenden Bezüge für die

Gemeindebeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn

dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden

Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen sind. Die für das

letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist

mit den Dezemberbezügen auszuzahlen.

§ 52 – Übergang von Schadenersatzansprü-chen –

§ 53 – Ersatz von Übergenüssen –

mit der Maßgabe, dass der Ersatzpflichtige durch die

Dienstbehörde mittels Bescheid zum Ersatz aufzufordern

ist.

§ 54 – Verjährung –

§ 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 62 – Sonderzahlung –

§ 65 – Kinderzulage, Heiratsbeihilfe –

§ 66 – Nebenbezüge –

ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass

Gemeindebeamte weiters Anspruch auf nachfolgende

Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten

nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:

a) Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen

Arbeitszeit, die erheblich über das vom

Gemeindebeamten aufgrund seiner dienstrechtlichen

Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen;

b) Verwendungszulage für Gemeindebeamte, deren

Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung

für die Führung der Geschäfte der allgemeinen

Verwaltung verbunden ist;

c) Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch

Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen

Mehraufwand.

§ 67 – Reisegebühren –

§ 68 – Sachleistungen –

§ 69 – Bezugsvorschuss –.“

„§ 68

Familienzulage

„§ 78

Abfertigung des Ruhebezuges“

„§ 78a

Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

„§ 80

Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs

„§ 88a

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 88b

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

(1) Erreicht die Summe aus dem Versorgungsgenuss und dem

sonstigen Einkommen (§ 88a Abs. 4) des überlebenden Ehegattennicht den Betrag von 1.503,50 Euro, so ist, solange dieseVoraussetzung zutrifft, der Versorgungsgenuss soweit zuerhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der

Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses darf jedoch 60 v.H. nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 ist

erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung

zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde.

(4) Die Höhe des im Abs. 1 angeführten Betrages ändert sich

jeweils um den Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulagen ändert.

§ 88c

Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

Versorgungsgenuss und sonstigem Einkommen (§ 88a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1

erfolgt ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 88a Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere

Versorgungsgenüsse oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsgenuss bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

§ 88d

Meldung des Einkommens

(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 88b

erhöhten oder nach § 88c verminderten Versorgungsgenussesjährlich ein Mal zu einer Meldung seines Einkommens zuverhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung

innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde den den Hundertsatz nach § 88a Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsgenusses ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Der nach Abs. 2 zurückbehaltene Teil ist unter

Bedachtnahme auf § 49 in Verbindung mit § 54 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.“

„§ 104

Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des fünften

§ 72 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 73 – Ermahnung –.“

„§ 118a

Disziplinarverfügung

„§ 123

Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des

§ 4 – Aufnahme in das Dienstverhältnis –

§ 5 – Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 6 – Begründung des Dienstverhältnisses –

§ 7 – Dienstvertrag –

§ 8 – Personalakt –

§ 9 – Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 10 – Mitarbeitergespräch –

§ 11 – Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen

auf einen anderen Rechtsträger –

§ 12 – Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 13 – Enthebung vom Dienst –

§ 14 – Allgemeine Dienstpflichten –

§ 15 – Geschenkannahme –

§ 16 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 17 – Weisungsgebundenheit –

§ 18 – Amtsverschwiegenheit –

§ 19 – Befangenheit –

§ 20 – Arbeitszeit –

mit der Maßgabe, dass die in Abs. 5 vorgesehene

Berücksichtigung von Mehrstunden auch bei der

Berechnung der Familienzulage zu erfolgen hat.

§ 21 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 22 – Ruhepausen –

§ 23 – Ruhezeiten –

§ 24 – Nachtarbeit –

§ 25 – Ausnahmebestimmungen –

§ 26 – Abwesenheit vom Dienst –

§ 27 – Nebenbeschäftigungen, Nebentätig-keit –

§ 28 – Wohnsitz –

§ 29 – Dienstzuteilung, Verwendungsänderung –

mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die

dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht

verschlechtert werden dürfen.

§ 30 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise,

Amtstitel –

§ 31 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 32 – Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 33 – Meldepflichten –

mit der Maßgabe, dass der Abs. 2 für die Bediensteten

in Krankenanstalten nicht gilt, soweit die §§ 7 und 8

des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Anwendung zu

finden haben.

§ 34 – Diensterfindungen –

§ 35 – Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass Lehrer an Musikschulen sowie

Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen den

Erholungsurlaub in den Ferienzeiten zu verbrauchen

haben. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die

Lehrer an Musikschulen sowie die Kindergärtnerinnen und

Kindergartenhelferinnen vom Dienst beurlaubt; sie sind

jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung

verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen

notwendig ist.

§ 36 – Sonderurlaub, Pflegeurlaub –

§ 37 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 38 – Familienhospizkarenz –

§ 39 – Karenz für Mütter –

§ 40 – Karenz für Väter –

§ 41 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –

§ 42 – Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles –

§ 43 – Aufgeschobene Karenz –

§ 44 – Anrechnung der Karenz –

§ 45 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –

§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 47 – Dienstfreistellung von weiblichen

Gemeindeangestellten –

§ 48 – Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 49 – Bildungskarenz –

§ 50 – Änderung des Beschäftigungsausmaßes –

§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 53 – Ersatz von Übergenüssen

§ 54 – Verjährung –

§ 55 – Verzicht von Ersatzforderungen –

§ 62 – Sonderzahlung –

§ 65 – Kinderzulage, Heiratsbeihilfe –

§ 66 – Nebenbezüge –

ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass

Gemeindeangestellte weiters Anspruch auf nachfolgende

Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten

nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:

a) Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der

normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom

Gemeindeangestellten aufgrund seiner

dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß

hinausgehen;

b) Verwendungszulage für Gemeindeangestellte, deren

Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung

für die Führung der Geschäfte der allgemeinen

Verwaltung verbunden ist;

c) Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch

Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen

Mehraufwand.

§ 67 – Reisegebühren –

§ 68 – Sachleistungen –

§ 69 – Bezugsvorschuss –

§ 71 – Anspruch bei Dienstverhinderung –

§ 72 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 73 – Ermahnung –

§ 74 – Auflösung des Dienstverhältnisses –

§ 75 – Austritt aus dem Dienstverhältnis –

§ 76 – Entlassung aus dem Dienstverhältnis –

§ 77 – Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des

Dienstverhältnisses –

§ 78 – Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf –

§ 79 – Kündigung des Dienstverhältnisses –

§ 80 – Kündigungsschutz –

§ 81 – Abfertigung –

mit der Abweichung, dass das monatliche Entgelt die

Monatsbezüge gemäß § 58 Abs. 1 sind.

§ 82 – Fachliche Anstellungserfordernisse –

§ 100 – Übergangsbestimmungen für die Abfertigung

§ 101 – Übergangsbestimmungen für den Todesfallbeitrag –

mit der Ergänzung, dass, wenn die Hinterbliebenen einen

ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend

machen, ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der

ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension gebührt.

§ 124

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes

Von den für die Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen desII. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Gemeindeangestellten anzuwenden:

§ 9 – Besondere Anstellungserfordernisse –

mit Ausnahme der Abs. 2 und 3.

§ 16 – Dienstbeurteilung –

mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die

Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in

Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe

erfolgt und die neuerliche Behandlung der

Dienstbeurteilung gemäß Abs. 9 aber auch in diesen

Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission

vorzunehmen ist.

§ 17 – Dienstbeurteilungskommission –

§ 18 – Beförderung –

mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 18 Abs. 1

lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechs Mal,

insgesamt aber höchstens acht Mal zulässig sind.

§ 19 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder

Dienstzweige –

§ 58 – Dienstbezüge –

mit der Einschränkung, dass kein Pensionsbeitrag zu

leisten ist und Ärztehonorare nach dem Spitalgesetz

nicht zu den Dienstbezügen zählen.

§ 60 – Erreichen eines höheren Gehaltes –

mit Ausnahme der lit. b.

§ 67 – Dienstzulage –

mit der Ausnahme der Bestimmung über die

Ruhebezugsfähigkeit.

§ 68 – Familienzulage –

§ 70 – Wachdienstzulage –

mit Ausnahme der Bestimmungen über die

Pensionsanrechenbarkeit und mit der Maßgabe, dass die

Wachdienstzulage in derselben Höhe gebührt, wie sie

einem Gemeindesicherheitswachebeamten derselben

Verwendungsgruppe mit demselben Gehalt und, wenn ein

solcher nicht vorgesehen ist, mit dem am nächsten

liegenden Gehalt zusteht.

§ 125

Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstpostengruppen

(1) Die Dienstposten der Gemeindeangestellten gliedern sich

in folgende Verwendungsgruppen:

Verw.Gr. a - Höherer Dienst - für leitende oder sonst besonders

verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu

deren Verrichtung eine abgeschlossene

Hochschulbildung Voraussetzung ist.

Verw.Gr. b - Gehobener Dienst - für Tätigkeiten geistiger Art,

zu deren Verrichtung eine abgeschlossene

Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie

oder die Berechtigung zur Führung der

Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem

Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.

Verw.Gr. c - Fachdienst - für Tätigkeiten geistiger Art, die

aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend

selbständig durchzuführen sind und zu deren

Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer

höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder

gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Verw.Gr. d - Mittlerer Dienst - für Tätigkeiten, die nicht den

Verwendungsgruppen a bis c zuzuordnen sind, zu

deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse

oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer

längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen

längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

Verw.Gr. e - Hilfsdienst - für Tätigkeiten, zu deren

Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige

Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich

ist.

(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit

gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.

(3) Die Dienstposten der Gemeindeangestellten sind in jeder

Verwendungsgruppe auf die Dienstpostengruppen 1 und 2 aufzuteilen.“

„§ 140

Ausnahmen von den für die Gemeindeangestelltengeltenden Bestimmungen

§ 9 – Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 16 – Dienstbeurteilung –

§ 17 – Dienstbeurteilungskommission –

§ 18 – Beförderung –

§ 19 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder

Dienstzweige –.

„§ 148e

Für Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge, die vor dem

„§ 148i

Übergangsbestimmung für die Berechnung desWitwen- und Witwerversorgungsgenusses