# Landes-Kennzeichnungsverordnung

22.

Verordnung

der Landesregierung über die Sicherheits- und

Gesundheitsschutzkennzeichnung

(Landes-Kennzeichnungsverordnung)*)

Auf Grund des § 6 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 14/1999, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen oder sonstige Betriebsräume im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

§ 2

Begriffsbestimmung

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jede Kennzeichnung (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), die für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten relevante Aussage trifft.

§ 3

Allgemeine Bestimmungen

(1) Soweit nach dem Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz oder den dazu ergangenen Verordnungen eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnung

(2) Der Dienstgeber hat weiters dafür zu sorgen, dass die Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.

(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.

§ 4

Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung

(1) Auf

(2) An die Stelle des Wortes „ArbeitgeberInnen" tritt jeweils das Wort „Dienstgeber" und an die Stelle des Wortes „ArbeitnehmerInnen" tritt jeweils das Wort „Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) An die Stelle des Verweises auf § 12 ASchG im § 7 Abs. 1 Kennzeichnungsverordnung und an die Stelle des Verweises auf § 14 ASchG im § 7 Abs. 2 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes