# Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen in Bregenz, Lustenau

23.

Verordnung

der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung der

Landesregierung

über die Zulässigerklärung der Widmung von besonderen Flächen

für Einkaufszentren in Bregenz und Lustenau

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bregenz und Lustenau, LGBl. Nr. 6/1995, wird wie folgt geändert:

Die lit. a lautet:

„a) auf den Liegenschaften GST-NR 2161/3, GST-NR 2161/5 und GST-NR .1577, GB Rieden, für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m²,".