# Raumplanungsgesetz

Regierungsvorlage 31/2005

33.

Gesetzüber eine Änderung des Raumplanungsgesetzes*)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz – RPG), LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004, wird wie folgt geändert:

„1. Abschnitt

Landesraumpläne, Allgemeines“

„2. Abschnitt

Landesraumpläne, Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 10a

Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung,Umwelterheblichkeitsprüfung

(1) Landesraumpläne sind während der Ausarbeitung und vor

ihrer Erlassung und Änderung einer Umweltverträglichkeitsprüfungnach diesem Abschnitt zu unterziehen, wenn durch sie

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird, oder

Naturschutz und Landschaftsentwicklung) erheblich beeinträchtigt werden könnten.

§ 10b

Umweltbericht

(1) Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein

Umweltbericht zu erstellen, der in den Erläuterungsbericht überden Entwurf des Landesraumplanes aufzunehmen ist. Der

Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichenAuswirkungen, die die Durchführung des Landesraumplanes auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Landesraumplanes berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG angeführten Informationen enthalten.

(2) Der Umweltbericht hat die Angaben zu enthalten, die in

vertretbarer Weise herangezogen werden können. Dabei sind der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Landesraumplanes, dessen rechtliche Stellung sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen am besten geprüft werden können, zu berücksichtigen.

(3) Zur Erlangung der in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG

genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen herangezogen werden, die auf anderen Ebenen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.

(4) Bei Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades

der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen ist das Amt der Landesregierung zu konsultieren.

§ 10c

Stellungnahmerecht, Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Der Entwurf des Landesraumplanes und der Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes sind im Rahmen des allgemeinen Auflageverfahrens auch dem Amt der Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

(2) Während der Auflagefrist können natürliche und

juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf des Landesraumplanes sowie zum Umweltbericht Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.

§ 10d

Grenzüberschreitende Auswirkungen

(1) Wenn die Durchführung eines Landesraumplanes, der der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (§ 10a), voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben wird, ist ihm der Entwurf des Landesraumplanes vor dessen Erlassung gemeinsam mit dem Umweltbericht (§ 10b) zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er Konsultationen wünscht.

(2) Wenn der ausländische Staat Konsultationen verlangt,

haben diese sich zu erstrecken auf

§ 10e

Entscheidung

(1) Bei der Erlassung des Landesraumplanes sind insbesondere

der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen

(§ 10c) und die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) zu berücksichtigen.

(2) Landesraumpläne, die aufgrund voraussichtlich erheblicher

Auswirkungen auf Europaschutzgebiete einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 10a zu unterziehen sind, müssen auch auf ihre Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungszielen geprüft werden. Der Landesraumplan darf nur erlassen werden, wenn das Europaschutzgebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird.

(3) Abweichend von Abs. 2 können Landesraumpläne dann

erlassen werden, wenn deren Durchführung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, erforderlich ist und keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Kommt im Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art vor und wird dieser Lebensraumtyp oder diese Art beeinträchtigt, so können bei der Gemeinwohlabwägung nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union.

(4) Werden Landesraumpläne in Anwendung des Abs. 3 erlassen,

so ist gleichzeitig sicherzustellen, dass alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um den Zusammenhang des europäischen Schutzgebietsnetzes („Natura 2000“) nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission der Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.

§ 10f

Bekanntgabe

(1) Der konsultierte Staat (§ 10d) und das Amt der

Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumplanes zuverständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumplanes bleibt unberührt.

(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

§ 10g

Regelmäßige Überwachung

Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Durchführungdes Landesraumplanes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Erforderlichenfalls ist der Landesraumplan zu ändern.

§ 10h

Ausländische Pläne, Öffentlichkeitsbeteiligung

Wenn ein ausländischer Staat im Rahmen eines Verfahrens nachder Richtlinie 2001/42/EG aufgrund von Auswirkungen auf dieUmwelt des Landes Vorarlberg Unterlagen übermittelt undgrenzüberschreitende Konsultationen durchführt, hat dieLandesregierung die §§ 6 Abs. 5 und 6 sowie 10c sinngemäßanzuwenden. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“

„§ 21

Verfahren, Allgemeines“

„§ 21a

Verfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung

„§ 29

Verfahren, Allgemeines“

„§ 29a

Verfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung

Die §§ 10a bis 10g und 21a Abs. 2 gelten für das Verfahren