# Landes-Arbeitsstättenverordnung

35.

Verordnung

der Landesregierung über Anforderungen an Arbeitsstätten

zum Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten

(Landes-Arbeitsstättenverordnung)*)

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 14/1999, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeitsstätten der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

§ 2

Pflichten des Dienstgebers

Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

§ 3

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten

(1) Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

(2) Elektrische Anlagen sind so zu planen und zu installieren, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen geschützt sind. Bei elektrischen Anlagen und den Schutzvorrichtungen sind die Spannung, die äußeren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben, zu berücksichtigen.