# Umweltverträglichkeitsprüfung, ausgenommene Pläne

38.

Verordnung

der Landesregierung über Pläne, die von der

Umwelterheblichkeitsprüfung

oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind*) **)

Auf Grund der §§ 10a Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 und 29a des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2005, wird verordnet:

§ 1

Landesraumpläne

Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht erforderlich bei Änderungen von Landesraumplänen über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren, die Änderungen des Höchstausmaßes der Verkaufsflächen um bis zu 300 m² betreffen.

§ 2

Flächenwidmungspläne

(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht erforderlich bei

(2) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind, ausgenommen in den Fällen der Abs. 3 und 4, nicht erforderlich bei

(3) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 und in den Fällen einer obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 lit. a bis c, erforderlich bei

(4) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 1, erforderlich, wenn

(5) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 2 lit. b und f, Abs. 3 lit. c und d oder Abs. 4 lit. a und b überschritten wird, sind gleichartige Widmungen der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.

§ 3

Bebauungspläne

(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Bebauungsplänen nicht erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich, wenn

(3) Wenn die Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 2 ergibt, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, hat auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erfolgen.

(4) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 2 lit. a oder b überschritten wird, sind gleichartige Bebauungspläne der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.