# Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

48.

Verordnung

der Landesregierung über eine Änderung der

Verordnung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

Auf Grund des § 11 des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes, LGBl. Nr. 17/1996, wird verordnet:

Die Verordnung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding, LGBl. Nr. 36/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 23/1999, wird wie folgt geändert:

Der § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landesregierung bestellt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden und kann ein zweites Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestellen."