# Wasserrechtliche Bewilligungspflicht für bestehende Kleinkläranlagen

49.

Verordnung

des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Ausnahme

von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959

für bestehende Kleinkläranlagen

Auf Grund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2001 und BGBl. I Nr. 82/2003, wird verordnet:

§ 1

Verlängerung für Kleinkläranlagen in geschlossenen Siedlungsgebieten

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind in nachstehenden Siedlungsgebieten*), soweit es sich dabei um geschlossene Siedlungsgebiete handelt, von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ausgenommen wie folgt:

*) Die vorliegenden Planunterlagen liegen im Amt der Landesregierung

während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Verlängerung für Kleinkläranlagen außerhalb geschlossener

Siedlungsgebiete

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959 außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind bis zum 22. Dezember 2015 von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ausgenommen.

§ 3

Vorzeitige Endigung der Verlängerung

(1) Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den §§ 1 oder 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

(2) Sofern eine Maßnahmenverordnung gemäß § 33f WRG 1959 für das betroffene Siedlungsgebiet erlassen wird, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit Inkrafttreten dieser Maßnahmenverordnung.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.