# Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

51.

Verordnung

des Landeshauptmannes über die Ermächtigung der

Bezirkshauptmannschaften

zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 19 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:

§ 1

Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, im Namen des Landeshauptmannes

§ 2