# IG-L-Maßnahmenkatalog - Dornbirn

52.

Verordnung

des Landeshauptmannes über einen Maßnahmenkatalog nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft für den Verkehr in Dornbirn

(IG-L-Maßnahmenkatalog – Dornbirn)

Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:

§ 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Feinstaub (PM 10), geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.

§ 2

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird das in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 20.09.2005, Zl. IVe-254*), ausgewiesene Gebiet festgelegt.

*) Die planliche Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger

Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Geschwindigkeitsbeschränkungen

(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der A 14 Rheintal Autobahn von km 18,472 bis km 14,233 in beiden Fahrtrichtungen bis zum 28. Februar 2006 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.

(2) Im Sanierungsgebiet gilt auf der L 190 Vorarlberger Straße von km 50,355 bis km 45,709, auf der L 200 Bregenzerwaldstraße von km 1,420 bis km 0,038, auf der L 204 Lustenauer Straße von km 2,422 bis km 0,00, auf der L 3 Hofsteigstraße von km 11,654 bis km 10,042, auf der L 42 Werbenstraße von km 1,907 bis 0,00 und auf der L 45 Schmitternstraße von km 0,309 bis km 0,00 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.

(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.

(4) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.

(5) Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Maßnahmen sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Die Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.