# Monatsbezüge der Bürgermeister

65.

Verordnung

der Landesregierung über die Monatsbezüge der Bürgermeister

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 3/1998, wird verordnet:

§ 1

Mindest- und Höchstbeträge

(1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf in Gemeinden

(2) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf, soweit die Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmen, in Gemeinden

(3) In Gemeinden mit mehr als 300.000 Gästenächtigungen jährlich erhöhen sich die Beträge nach Abs. 2 lit. a bis c um 10 v.H., jedenfalls aber bis zum Höchstbetrag nach Abs. 2 lit. b.

(4) In Gemeinden mit mehr als 800.000 Gästenächtigungen jährlich erhöhen sich die Beträge nach Abs. 2 lit. a bis c um 20 v.H., jedenfalls aber bis zum Höchstbetrag nach Abs. 2 lit. c.

(5) Die Zahl der Einwohner nach den Abs. 1 und 2 und die Zahl der Gästenächtigungen nach den Abs. 3 und 4 sind nach dem Zeitpunkt der letzten Wahl der Gemeindevertretung zu beurteilen. Maßgebend sind die Einwohner (§ 8 des Gemeindegesetzes) nach der letzten Verwaltungszählung vor der Wahl und die durchschnittliche Zahl der Gästenächtigungen in den drei vorangegangenen Tourismusjahren (1. November bis 31. Oktober).

§ 2

Anpassung der Mindest- und Höchstbeträge

Die Mindest- und Höchstbeträge verändern sich jährlich zum 1. Juli entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2000 und Nr. 119/2001, veröffentlicht.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Monatsbezüge der Bürgermeister, LGBl. Nr. 33/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 51/2000, außer Kraft.

(3) Die Anpassung der Mindest- und Höchstbeträge gemäß § 2 erfolgt erstmals zum 1. Juli 2006.