# Zulässigkerklärung der Widmung Fläche Einkaufszentrum Lauterach

68.

Verordnung

der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer

besonderen Fläche für Einkaufszentren in Lauterach

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:

§ 1

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Lauterach wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger

Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Amt der Marktgemeinde Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach, LGBl. Nr. 3/1996, außer Kraft.