# Landesumlage 2006

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 39/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 25/2001, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2006 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,8 v.H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe festgesetzt.