# Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Regierungsvorlage 63/2005

2.

Gesetz

über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes*)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), LGBl. Nr. 59/2003, wird wie folgt geändert:

18. Der § 30 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die vom Übertragungsnetz der Vorarlberger Kraftwerke

Aktiengesellschaft abgedeckten Netzbereiche bilden einen eigenen Regelzonenbereich und werden von der VKW-Übertragungsnetz AG betrieben. Die VKW-Übertragungsnetz AG ist Regelzonenführer.

(2) In den Fällen des § 29 Abs. 2 und 4 hat der Regelzonenführer auf Verlangen der Behörde dieser die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der dort festgelegten Voraussetzungen vorzulegen.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 oder 4 nicht

vor oder ist der Regelzonenführer nicht in der Lage, die Aufgaben und Pflichten gemäß den §§ 29 Abs. 1 und 31 zu erfüllen, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. In diesem Fall hat die Behörde eine geeignete Person unter Berücksichtigung der in § 29 Abs. 2 und 4 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben und Pflichten eines Übertragungsnetzbetreibers und Regelzonenführers (§§ 29 Abs. 1 und 31) zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald die VKW-Übertragungsnetz AG die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 und 4 erfüllt und in der Lage ist, die Aufgaben und Pflichten eines Übertragungsnetzbetreibers und Regelzonenführers wahrzunehmen.“

„§ 37

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession“

„§ 37a

Besondere Konzessionsvoraussetzungen

„§ 54a

Bilanzgruppenkoordinator, Anzeige

„§ 54b

Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenkoordinators

„§ 64a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 2/2006