# Sozialhilfegesetz

Regierungsvorlage 65/2005

3.

Gesetzüber eine Änderung des Sozialhilfegesetzes*)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz – SHG), LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 43/2001, Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, wird wie folgt geändert:

„§ 7a

Leistungen für hilfs- und schutzbedürftige Fremde

„§ 13a

Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Hilfsbedürftigen

„§ 35

Informationspflicht, Mitwirkungspflicht

§ 35a

Entscheidungsfrist, Unwirksamkeit des Berufungsverzichts

(1) Die Bezirkshauptmannschaft ist verpflichtet, in Verfahren

nach § 5, ausgenommen jene nach § 5 zweiter Satz, ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Auf das Recht zur Einbringung einer Berufung kann nicht

verzichtet werden.“

„Verwenden von Daten“