# Patienten- und Klientenschutzgesetz

Selbständiger Antrag 59/2005

4.

Gesetz

über eine Änderung des Patienten- und Klientenschutzgesetzes

Das Patienten- und Klientenschutzgesetz, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 21/2003, wird wie folgt geändert:

Im § 5a Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „20.000“ durch den Ausdruck „45.000“ ersetzt.