# Wohnbauförderungsgesetz

Selbständiger Antrag 94/2005

9.

Gesetzüber eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl. Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1992, Nr. 21/1993, Nr. 49/1996 und Nr. 2/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der § 9 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Förderung ist als Darlehen, als einmaliger Zuschuss

oder als Zuschuss zum Schuldendienst zu geben.

(2) Eigentümern und Bauberechtigten von Wohnhäusern oder

Wohnungen sind Förderungen zu gewähren, die zur Erneuerung von Wohnraum erforderlich sind. Mietern sind Förderungen für Erneuerungsmaßnahmen innerhalb ihrer Wohnung zu geben.“

„§ 13

Förderungsdarlehen

In den Darlehensvertrag sind Bestimmungen über die Kündigung

§ 14

Endabrechnung, Ausbezahlung

(1) In der Zusage über die Gewährung von Förderungen ist der

Förderungswerber zu verpflichten, nach Abschluss derErneuerungsmaßnahmen der Landesregierung die Endabrechnung vorzulegen.

(2) Förderungen dürfen erst ab Vorlage der Endabrechnung,

Darlehen überdies erst nach Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes, ausbezahlt werden.“