# Übertragung der Zuständigkeit bestimmter Grundverkehrs-Ortskommissionen auf die Grundverkehrs-Landeskommission

12.

Verordnung

der Landesregierung betreffend die Übertragung der

Zuständigkeit bestimmter Grundverkehrs-Ortskommissionen

auf die Grundverkehrs-Landeskommission

Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 42/2004, wird auf Antrag der im Folgenden genannten Gemeinden verordnet:

§ 1

Die Zuständigkeit der Grundverkehrs-Ortskommissionen der Gemeinden Bürs, Laterns, Mäder, Rankweil, Übersaxen und Zwischenwasser wird auf die Grundverkehrs-Landeskommission übertragen.

§ 2

Die Verordnung der Landesregierung betreffend die Übertragung der Zuständigkeit bestimmter Grundverkehrs-Ortskommissionen auf die Grundverkehrs-Landeskommission, LGBl. Nr. 58/2004, wird aufgehoben.