# Aufhebung einer Widmung im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Frastanz durch den Verfassungsgerichtshof

21.

Kundmachung

der Landesregierung über die Aufhebung eienr Widmung im

Flächenwimungsplan der Marktgemeinde Frastanz

durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2006, V 47/04-8, den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Frastanz, beschlossen am 26. Juni 2002, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. September 2002, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. November bis 12. Dezember 2002, soweit damit für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. 1661 eine Vorbehaltsfläche – Öffentliches Grün festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.