# IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetz

Regierungsvorlage 20/2006

26.

Gesetz

über eine Änderung des IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetzes*)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetz), LGBl. Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 5/2004, wird wie folgt geändert:

„§ 5a

Parteistellung

„§ 7a

Strategische Lärmkarten, Aktionspläne

II. Hauptstückes des Raumplanungsgesetzes zu unterziehen; § 50e Abs. 2 des Straßengesetzes ist anzuwenden.

§ 7b

Ausländische Verfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung

Wenn ein ausländischer Staat nach der Richtlinie 96/61/EG im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden Verfahrens aufgrund von Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des Landes Vorarlberg Antragsunterlagen übermittelt, hat die Landesregierung den § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz sinngemäß anzuwenden. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“