# Abfalleinzugsbereichsverordnung

Auf Grund des § 14 Abs. 1 und 2 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 1/2006, wird verordnet:

§ 1

Einzugsbereich

(1) Für alle in den Gemeinden anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, ausgenommen biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle und kompostierbare Garten- und Parkabfälle sowie sonstige getrennt gesammelte Altstoffe, wird ein Einzugsbereich zugunsten der Restabfallsplitting- und Trocknungsanlage der Hubert Häusle GmbH im Abfallwirtschaftszentrum Königswiesen in Lustenau/Fußach festgelegt.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Abfälle, die in der Gemeinde Mittelberg anfallen.

§ 2

Andienungspflicht

Abfälle nach § 1 Abs. 1 sind an die dort genannte Abfallbeseitigungsanlage abzuführen und entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften zu übergeben.

§ 3

Übernahmepflicht

Der Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage nach § 1 Abs. 1 ist verpflichtet, die nach § 2 übergebenen Abfälle zu übernehmen.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsplan), LGBl. Nr. 47/1988, außer Kraft.