# Chancengesetz

Regierungsvorlage 31/2006

30.

Gesetzzur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung

(Chancengesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel, Allgemeines

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung gleichwertige Lebensbedingungen zu ermöglichen.

(2) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt Menschen mit Behinderung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes Integrationshilfe.

(3) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten tragen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes finanziell zur Integrationshilfe durch das Land bei und unterstützen Menschen mit Behinderung bei amtlichen Erledigungen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Als Mensch mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Person, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(2) Integrationshilfe im Sinne dieses Gesetzes ist Hilfe, die darauf hinwirkt, die Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu stärken.

§ 3

Grundsätze

(1) Integrationshilfe muss sich nach dem individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung richten. Sie hat den Vorstellungen des Menschen mit Behinderung möglichst Rechnung zu tragen.

(2) Integrationshilfe muss so gestaltet sein, dass die Hilfe zur Selbsthilfe, die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung möglichst gestärkt werden.

(3) Integrationshilfe muss so gestaltet sein, dass die Menschen mit Behinderung im familiären und gesellschaftlichen Umfeld möglichst integriert sind.

(4) Integrationshilfe muss im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig sein. Sie hat die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung zu berücksichtigen.

(5) Der mit der Integrationshilfe verbundene Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.

§ 4

Öffentlichkeitsarbeit

Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit über die Integrationshilfe nach diesem Gesetz und die Anliegen der Menschen mit Behinderung ausreichend informiert wird. Dabei ist insbesondere das Verständnis für, die Akzeptanz von und die Solidarität mit Menschen mit Behinderung zu stärken.

2. Abschnitt

Voraussetzungen, Art und Gegenstand der Integrationshilfe

§ 5

Voraussetzungen

(1) Die Landesregierung gewährt Menschen mit Behinderung Integrationshilfe, wenn diese

(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

§ 6

Verlegung des Hauptwohnsitzes

(1) Integrationshilfe wird auch dann gewährt, wenn der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt (§ 5 Abs. 1 lit. b) in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch die Integrationshilfe bedingt ist.

(2) Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem Hilfe durch geförderte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt (§ 5 Abs. 1 lit. b) in ein anderes Bundesland, wird Integrationshilfe durch weitere sechs Monate hindurch geleistet, wenn das andere Bundesland erst danach gleichartige Leistungen gewährt.

(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes (§ 5 Abs. 1 lit. b) eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Vorarlberg wird Integrationshilfe im Falle der Gewährung von Hilfe durch geförderte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten erbracht.

(4) Verlegt ein Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt (§ 5 Abs. 1 lit. b) in ein anderes Bundesland, wird Integrationshilfe, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2, bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes erbracht, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt gleichartige Leistungen gewährt.

(5) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes (§ 5 Abs. 1 lit. b) eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Vorarlberg wird Integrationshilfe, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2, erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes erbracht.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur insoweit, als mit dem jeweils betroffenen Bundesland Gegenseitigkeit besteht.

§ 7

Art der Integrationshilfe

Integrationshilfe wird Menschen mit Behinderung in der Regel durch finanzielle Abgeltung von Leistungen Dritter gewährt.

§ 8

Gegenstand der Integrationshilfe

(1) Unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze dieses Gesetzes wird Integrationshilfe insbesondere gewährt zur

(2) Für Leistungen, die von Pflegeheimen nach dem Pflegeheimgesetz erbracht werden, wird keine Integrationshilfe gewährt.

3. Abschnitt

Abwicklung der Integrationshilfe

§ 9

Verfahren

(1) Integrationshilfe, soweit es sich um eine finanzielle Abgeltung handelt, ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag hat auf eine bestimmte Leistung gerichtet zu sein. Antragstellende Person ist der Mensch mit Behinderung.

(2) Ist eine Integrationshilfe beantragt, die eine längerfristige Betreuung durch eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung zum Gegenstand hat, ist der Mensch mit Behinderung, soweit sein Interesse nicht ohnehin ausreichend klar ist, persönlich zu hören; weiters kann er, sofern die Landesregierung im Hinblick auf die Wahl der in Betracht kommenden Leistung zu einer vom Antrag abweichenden Auffassung gelangt, beantragen, dass unter der Leitung des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin (§ 4 des Patienten- und Klientenschutzgesetzes) ein Mediationsgespräch geführt wird.

(3) Erledigungen über die Gewährung einer Integrationshilfe nach Abs. 1 haben schriftlich zu ergehen. Ablehnende oder nur teilweise stattgebende Erledigungen sind zu begründen.

§ 10

Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege

(1) Das Land bietet Leistungen im Bereich der Integrationshilfe in der Regel nicht selbst an. Es gewährt Integrationshilfe für die Inanspruchnahme solcher Leistungen, die von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und anderen Einrichtungen erbracht werden, wenn ein fachgerechtes Erbringen der Leistungen im Sinne des Zieles und der Grundsätze dieses Gesetzes gewährleistet ist.

(2) Einrichtungen nach Abs. 1 haben bei ihrer Tätigkeit entsprechend geeignetes Personal einzusetzen. Das Personal ist vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung eine Person ein schutzwürdiges Interesse hat, zu verpflichten. Gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt.

(3) Bei Einrichtungen nach Abs. 1 kann sich die Landesregierung davon überzeugen, ob das eingesetzte Personal und die Ausstattung geeignet und das fachgerechte Erbringen der Leistungen gewährleistet ist.

§ 11

Mitwirkung der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Landesregierung bei der Vollziehung dieses Gesetzes Hilfe zu leisten. Insbesondere sind sie verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

(2) Die Gemeinden können den nach Abs. 1 weiterzuleitenden Anträgen eine Stellungnahme anschließen, in der auch ein begründeter Lösungsvorschlag enthalten sein kann.

(3) Wenn dies für die Ermittlung der zu gewährenden Integrationshilfe zweckmäßig und im Interesse eines möglichst wirtschaftlichen und sparsamen Aufwandes gelegen ist, kann in der Verordnung (§ 13) festgelegt werden, in welchen Fällen der Gemeinde, in der der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz hat, jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

§ 12

Verwenden von Daten

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, bei der Vollziehung dieses Gesetzes Daten der Menschen mit Behinderung betreffend Personalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Behinderung, Einkommen und Vermögen, Art und Ausmaß der Integrationshilfe sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben wesentlich sind, automationsunterstützt zu verwenden.

(2) Sofern entsprechend der Verordnung (§ 13) Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind, ist die Landesregierung auch ermächtigt, Daten der unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffend Personalien, Versicherungsnummer, Einkommen, Unterhaltsverpflichtung oder -berechtigung automationsunterstützt zu verwenden.

(3) Die Übermittlung von Daten betreffend Personalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Behinderung sowie Art und Ausmaß der Integrationshilfe an Einrichtungen oder Personen, die Leistungen im Bereich der Integrationshilfe anbieten, ist zulässig, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erbringung der von diesen angebotenen Leistungen sind.

(4) Die Übermittlung von Daten betreffend Personalien, Versicherungsnummer sowie Art und Ausmaß der Integrationshilfe nach diesem Gesetz an die Bezirkshauptmannschaft ist zulässig, soweit sie als zuständige Behörde aufgrund anderer landesgesetzlicher Vorschriften solche Leistungen anzurechnen oder zu berücksichtigen hat.

(5) Die Übermittlung von gemäß Abs. 1 und 2 verwendeten Daten an die Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) oder das Arbeitsmarktservice ist zulässig, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erledigung von Anträgen auf den Erhalt einer kofinanzierten Leistung der Integrationshilfe sind.

(6) Die Landesregierung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten vorzusehen.

(7) Daten nach den Abs. 1 und 2 sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung der Gewährung der Integrationshilfe zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

4. Abschnitt

Verordnung über die Gewährung von Integrationshilfe

§ 13

(1) Unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze dieses Gesetzes hat die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen, in der das Nähere über die Voraussetzungen, die einzelnen Leistungen, für die Integrationshilfe gewährt wird, und das Verfahren zur Gewährung von Integrationshilfe festzulegen ist. In der Verordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

(2) Die Landesregierung kann in der Verordnung folgende Ausnahmen von den in § 5 Abs. 1 normierten Voraussetzungen zulassen:

(3) Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt des Sozialhilfegesetzes) zu hören.

5. Abschnitt

Kosten

§ 14

Kostentragung

Für die Tragung der Kosten der Integrationshilfe gelten die nachstehenden Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes:

§ 16 – Schiedskommission für Sozialhilfekosten – mit der Maßgabe,

dass es sich um Kosten der Integrationshilfe handelt;

§ 20 – Errichtung und Zweck des Sozialfonds – mit der Maßgabe, dass

es sich um Kosten der Integrationshilfe handelt;

§ 21 – Aufgaben des Sozialfonds – mit der Maßgabe, dass nur folgende

Aufgaben solche des Sozialfonds sind:

a) die Tragung der Kosten der Integrationshilfe;

b) die Beratung von Fragen, die für die Gestaltung der

Integrationshilfe von allgemeiner Bedeutung sind;

c) die Wahrnehmung des Anhörungsrechts zu Entwürfen der

Landesregierung über die Verordnung über die Gewährung von

Integrationshilfe;

d) die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von

Integrationshilfe und sonstigen Zuschüssen sowie die

Gewährung derselben an Einrichtungen der freien

Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen sowie Gemeinden;

§ 22 – Kostentragung – mit der Maßgabe, dass es sich um Kosten der

Integrationshilfe handelt, und mit Ausnahme des Abs. 1

letzter Satz, des Abs. 2 zweiter und dritter Satz und des

Abs. 4;

§ 23 – Mittel des Sozialfonds –

§ 24 – Beiträge des Landes und der Gemeinden – mit Ausnahme der

Abs. 3 und 4;

§ 25 – Voranschlag und Rechnungsabschluss des Sozialfonds –

§ 26 – Organe des Sozialfonds –

§ 27 – Kuratorium –

§ 28 – Vorsitz –

§ 29 – Geschäftsführung, Geschäftsordnung –

§ 30 – Förderungsverfahren –

§ 31 – Aufsicht über den Sozialfonds –.

§ 15

Abgabenfreiheit

Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

6. Abschnitt

Unterstützung bei amtlichen Erledigungen

§ 16

Das Land und die Gemeinde haben, wenn amtliche Erledigungen bei ihnen nicht in einem – entsprechend den bautechnischen Erfordernissen – barrierefrei zugänglichen Raum möglich sind, dafür zu sorgen, dass ein Mensch mit Behinderung, der den Amtsraum nur mit erheblichen Schwierigkeiten erreichen könnte, auf Antrag seine amtlichen Erledigungen in seiner Wohnung vornehmen kann.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 17

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in § 11 Abs. 2 und 3 sowie in § 16 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu besorgen.

§ 18

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2006 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Behindertengesetz, LGBl. Nr. 9/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1997, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004, außer Kraft.