# Servituten-Ablösungsgesetz

Regierungsvorlage 30/2006

33.

Gesetzüber eine Änderung des Servituten-Ablösungsgesetzes*)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Servituten-Ablösungsgesetz, LGBl. Nr. 120/1921, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:

4. Im § 43b wird der bisherige Abs. 9 als Abs. 11 bezeichnet. Im nunmehrigen Abs. 11 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 8“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 10“ ersetzt.