# Landwirtschaftliches Schulgesetz

Regierungsvorlage 41/2006

40.

Gesetz

über eine Änderung des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (Landwirtschaftliches Schulgesetz), LGBl. Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1996, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004, wird wie folgt geändert:

„§ 43

Aufnahme in die Fachschule

„§ 45

Aufnahme in ein öffentliches Schülerheim

Die Aufnahme von Schülern in ein zu einer öffentlichen

„4. Abschnitt

Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Übertritt,Befreiung vom Unterricht“

„§ 60a

Befreiung vom Unterricht

Ein Schüler, der eine weiterführende Fachschule (§ 23 Abs. 6)